OLG Koblenz - Urteil vom 10.01.2000
13 UF 370/99
Normen:
BGB §§ 1569 ff. § 1573 Abs. 2 § 1578 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 143
Vorinstanzen:
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 25/98

Berücksichtigung einer Abfindung aus Anlaß der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei der Unterhaltsberechnung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 13 UF 370/99

DRsp Nr. 2000/8951

Berücksichtigung einer Abfindung aus Anlaß der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei der Unterhaltsberechnung

»Eine aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens dazu, eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten. Der Abfindungsbetrag ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.«

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff. § 1573 Abs. 2 § 1578 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch Urteil des Senats vom 6.4.1987 ist der Kläger verpflichtet worden, Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 720,00 DM an die Beklagte zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung ab 1.1.1998. Die Beklagte macht ihrerseits im Wege der Widerklage ab 1.4.1998 höheren Unterhalt (2.836,00 DM) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.461,00 DM vom 1.4.1998 bis zum 30. 9. 2000 verurteilt. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger begehrt jetzt eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 216,92 DM vom 1.1.1998 bis zum 30.9.2000 und; auf 0,00 DM für die Zeit ab 1.10.2000. Die Beklagte verfolgt ihr ursprüngliches Klagebegehren in Höhe von 1.660,00 DM weiter.