OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2013
2 UF 107/12
Normen:
§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 538/09

Berücksichtigung einer beabsichtigten Verfahrensverzögerung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 2 UF 107/12

DRsp Nr. 2013/7882

Berücksichtigung einer beabsichtigten Verfahrensverzögerung

Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 30.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Marl wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.865,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG;

Gründe

I.

Der am 19.04.1963 geborene Antragsteller und die am 23.02.1961 geborene Antragsgegnerin heirateten am 27.03.1992. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am 20.09.1992 geborene Sohn P und die am 06.02.1994 geborene Tochter Q, hervorgegangen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin trennten sich Mitte Januar 2009.