OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2005
7 WF 511/05
Normen:
BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 426 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 624
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 457/02

Berücksichtigung einer nicht valutierten Grundschuld bei der Zugewinnberechnung; Berücksichtigung von von beiden Ehegatten eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 7 WF 511/05

DRsp Nr. 2006/27427

Berücksichtigung einer nicht valutierten Grundschuld bei der Zugewinnberechnung; Berücksichtigung von von beiden Ehegatten eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten

1. War eine Grundschuld auf einem schenkweise übertragenen Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung zwar eingetragen, aber noch nicht valutiert, so ist sie bei der Zugewinnberechnung beim Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen.2. Darlehensverbindlichkeiten, die beide Eheleute zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausgrundstücks eingegangen sind, sind bei jedem Ehegatten beim Endvermögen mit dem von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 426 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat überwiegend Erfolg.

Die Antragsgegnerin ist bedürftig. Dies ergab sich - entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - bereits aus der in erster Instanz zu den Akten gereichten Erklärung; im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz eine weitere aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten gereicht.