Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat überwiegend Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist bedürftig. Dies ergab sich - entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - bereits aus der in erster Instanz zu den Akten gereichten Erklärung; im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz eine weitere aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten gereicht.
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