I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weitere Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 EUR, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.
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