BGH - Beschluß vom 06.02.2008
XII ZB 66/07
Normen:
BGB §§ 1587 Abs. 1 S.2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 590
FamRBInt 2008, 51
FamRZ 2008, 770
IPRax 2009, 81
MDR 2008, 628
NJW-RR 2008, 665
Vorinstanzen:
KG, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 60/02
AG Berlin-Schöneberg, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 249/98

Berücksichtigung einer niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 06.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 66/07

DRsp Nr. 2008/5177

Berücksichtigung einer niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich

»Die niederländische AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB §§ 1587 Abs. 1 S.2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. März 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden (insoweit rechtskräftig) und u.a. den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weitere Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente beläuft sich auf monatlich 509,09 EUR, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Versorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit.