OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2011
II-4 UF 82/11
Normen:
BGB§ 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1958
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1680/10

Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 82/11

DRsp Nr. 2011/17067

Berücksichtigung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 2. März 2011 bezüglich des Widerantrags der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. 12. 2009 (Aktenzeichen: 13 UF 272/07) verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2010 bis Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 744 € und ab Januar 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 725 €, fällig und zahlbar jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

BGB§ 1578b;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um nachehelichen Unterhalt.