BGH - Urteil vom 11.01.1995
XII ZR 236/93
Normen:
BGB § 1361, § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Gebrauchsvorteile 2
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 7
BGHR BGB § 1577 Abs. 2 Anrechenbarkeit 1
BGHR BGB § 1577 Abs. 2 Unzumutbarkeit 2
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 37
DAVorm 1995, 1147
DRsp I(166)278b
EzFamR BGB § 1361 Nr. 31
EzFamR BGB § 1577 Nr. 14
EzFamR aktuell 1995, 125
FPR Service 07-1995 IV
FamRZ 1995, 343
MDR 1995, 386
NJW 1995, 962
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Osnabrück,

Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

BGH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen XII ZR 236/93

DRsp Nr. 1995/2472

Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

»Zur Anrechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, die der getrenntlebende Ehegatte neben einer Vollzeitbeschäftigung einem neuen Partner erbringt, mit dem er zusammenlebt.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1577 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien leben nach fünfjähriger kinderloser Ehe seit Dezember 1992 getrennt. Beide sind - wie schon während ihres Zusammenlebens - voll berufstätig. Seit 1. Juni 1993 lebt die Klägerin mit einem anderen Mann zusammen. Sie begehrt vom Beklagten Trennungsunterhalt, weil dieser ein höheres Einkommen als sie erziele.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, an die Klägerin ab 1. Dezember 1992 monatlich 249,21 DM zu zahlen. Dabei ging es davon aus, daß die Klägerin 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte als Trennungsunterhalt beanspruchen könne; ein fiktives Einkommen aufgrund des Zusammenlebens mit einem anderen Partner sei ihr nicht anzurechnen, weil sie einer Ganztagsbeschäftigung nachgehe.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein mit dem Antrag, die Unterhaltsklage für die Zeit ab 1. Juni 1993 abzuweisen. Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: