Die Parteien leben nach fünfjähriger kinderloser Ehe seit Dezember 1992 getrennt. Beide sind - wie schon während ihres Zusammenlebens - voll berufstätig. Seit 1. Juni 1993 lebt die Klägerin mit einem anderen Mann zusammen. Sie begehrt vom Beklagten Trennungsunterhalt, weil dieser ein höheres Einkommen als sie erziele.
Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, an die Klägerin ab 1. Dezember 1992 monatlich 249,21 DM zu zahlen. Dabei ging es davon aus, daß die Klägerin 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte als Trennungsunterhalt beanspruchen könne; ein fiktives Einkommen aufgrund des Zusammenlebens mit einem anderen Partner sei ihr nicht anzurechnen, weil sie einer Ganztagsbeschäftigung nachgehe.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein mit dem Antrag, die Unterhaltsklage für die Zeit ab 1. Juni 1993 abzuweisen. Das Oberlandesgericht wies das Rechtsmittel zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.
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