I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003 und in Höhe von 454,55 EUR, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geboren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in Höhe von 1.360,87 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003.
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