OLG Celle - Beschluss vom 30.10.2006
10 UF 225/05
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 560
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 171/04

Berücksichtigung eines beamtenrechtlichen Pensionsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestands bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs?

OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 10 UF 225/05

DRsp Nr. 2007/1473

Berücksichtigung eines beamtenrechtlichen Pensionsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestands bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs?

»Ein vom beamtenrechtlichen Ruhegehalt vorgenommener Versorgungsabschlag, der auf antragsgemäßer vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beruht, ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem Ende der Ehezeit wirksam geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind durch das angefochtene Urteil geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich durchgeführt, in den es auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften auf Beamtenversorgung gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von monatlich 598,44 EUR und auf Seiten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) in Höhe von monatlich 39,09 EUR, jeweils bezogen auf eine Ehezeit vom 1. August 1997 bis zum 30. Juni 2004, einbezogen hat. Die Hälfte der Wertdifferenz, also monatlich 279,68 EUR, hat das Amtsgericht zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.