BayObLG - Beschluß vom 07.02.1996
1Z BR 72/95
Normen:
BGB § 1758 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1, § 34 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1436
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,
AG Nürnberg,
AG Fürth,

Berücksichtigung eines den Verfahrensgegenstand ändernden Sachantrags im Rechtsbeschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 72/95

DRsp Nr. 1996/22813

Berücksichtigung eines den Verfahrensgegenstand ändernden Sachantrags im Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht fehlt, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen in der Zwischenzeit auf anderem Weg beschafft hat und nicht ersichtlich ist, daß die Einsicht insoweit zu weiteren Erkenntnissen führen könnte. 2. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB entfällt, wenn sowohl der oder die Annehmenden als auch das Kind einer Aufdeckung der Adoption und ihrer Umstände zustimmen. 3. Ein neuer Sachantrag, der den Verfahrensgegenstand ändert, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1758 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1, § 34 ;

Gründe:

I. Der 1957 geborene Beteiligte zu 1, die 1959 geborene L. und die 1961 geborene S. sind die Kinder der Beteiligten zu 2 aus ihrer ersten, im Jahr 1962 geschiedenen Ehe. Die Schwestern L. und S. wurden 1961 bzw. 1962 von einem Ehepaar US-amerikanischer Staatsangehörigkeit an Kindes statt angenommen. Der Beteiligte zu 1 wuchs in mehreren Heimen auf und stand bis zu seiner Volljährigkeit unter Vormundschaft.