OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.02.2005
II-10 WF 32/04
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 567 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 314
Rpfleger 2005, 483
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 26.04.2004

Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren; Änderung der Rechtsprechung des Senats

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen II-10 WF 32/04

DRsp Nr. 2005/17483

Berücksichtigung eines gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren; Änderung der Rechtsprechung des Senats

Auch im Falle der Kostenquotelung ist ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die volle Anrechnung des unstreitig gezahlten Vorschusses bis zur Höhe des sich bei einem Kostenausgleich ergebenden Betrages zu erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 567 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 11.05.2004 bei Gericht eingegangene "Erinnerung" des Beklagten (Bl. 248 GA) gegen den ihm am 27.04.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.04.2004 (Bl. 243 ff, 246 GA) ist als sofortige Beschwerde auszulegen und gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ZPO zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.