BGH - Urteil vom 27.01.1988
IVb ZR 13/87
Normen:
BGB § 1374, § 1376, § 1381 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 593
LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 31
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 70
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 34
Vorinstanzen:
OLG München,

Berücksichtigung eines Nießbrauchrechts im Zugewinnausgleich; Aufklärungspflicht des Familiengerichts

BGH, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 13/87

DRsp Nr. 1994/4232

Berücksichtigung eines Nießbrauchrechts im Zugewinnausgleich; Aufklärungspflicht des Familiengerichts

A. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht analogiefähig. B. Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs stellt ein Nießbrauchsrecht dann keinen wirtschaftlich zusätzlich zu bewertenden Vermögenszuwachs näher dar, wenn der Nießbrauchsberechtigte Alleineigentümer des Grundstücks wird. C. Von sich aus braucht der Tatrichter nicht nach Tatsachen zu forschen, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners der Ausgleichsforderung gem. § 1381 BGB ergeben könnte; diese hat vielmehr der Schuldner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Normenkette:

BGB § 1374, § 1376, § 1381 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1922 geborene Beklagte war seit dem 19. Dezember 1975 in dritter Ehe mit der im Jahre 1938 geborenen Klägerin im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Auf den am 30. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Klägerin verlangt Ausgleich des Zugewinns.