OLG Hamm - Urteil vom 19.07.1996
12 UF 439/95
Normen:
BGB § 1356 § 1360 § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 835

Berücksichtigung eines zum Erwerb eines Kfz aufgenommenen Kredits bei der Unterhaltsbemessung; Voraussetzungen eines Kindergeldausgleichs; Rücksichtnahme auf anderweitige Unterhaltsverpflichtungen; Berechnung des Unterhalts eines volljährigen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996 - Aktenzeichen 12 UF 439/95

DRsp Nr. 1997/5509

Berücksichtigung eines zum Erwerb eines Kfz aufgenommenen Kredits bei der Unterhaltsbemessung; Voraussetzungen eines Kindergeldausgleichs; Rücksichtnahme auf anderweitige Unterhaltsverpflichtungen; Berechnung des Unterhalts eines volljährigen Kindes

1. Hat der Unterhaltsverpflichtete sein Kraftfahrzeug, mit dem er auch zur Arbeit fährt, auf Kredit erworben und ist diese Belastung dem Unterhaltsberechtigten gegenüber anrechenbar, dann ist darüber hinaus statt der üblichen Betriebskostenpauschale von 0,42 DM je Kilometer, die auch die Rücklagen für eine Neuerwerbung umfaßt, lediglich eine Kostenpauschale von 0,15 DM je Kilometer zu berücksichtigen.2. Leisten beide Elternteile jeweils Bar- und Betreuungsunterhalt für ein bei ihnen lebendes Kind und bezieht jeder Elternteil das Kindergeld für dieses Kind, so erfolgt kein zusätzlicher Kindergeldausgleich über die Unterhaltszahlungen.3. Auch wenn der bei einem Elternteil lebende volljährige Sohn dem neuen Ehegatten des anderen Elternteils unterhaltsrechtlich im Rang nachgeht, kann sich der andere Elternteil nicht darauf berufen, in der neue Ehe den Haushalt zu führen und deshalb keinen Kindesunterhalt zahlen zu können, da der Nachrang des volljährigen Kindes nicht dazu führen kann, daß dieser Elternteil sich von seiner Unterhaltsverpflichtung vollständig lossagt.