OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2013
6 WF 87/13
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 410
FuR 2014, 365
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 383/12

Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 6 WF 87/13

DRsp Nr. 2013/19390

Berücksichtigung fiktiven Einkommens wegen eigener Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

Wer vorwerfbar durch Kündigung seinen Arbeitsplatz aufgibt, dem kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren ein fiktives Einkommen zugerechnet und im Ergebnis Verfahrenskostenhilfe versagt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 25.3.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 11.3.2013 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, Essen, beigeordnet. Der Antragsgegner hat monatliche Raten in Höhe von 95,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.