OLG Brandenburg - Urteil vom 29.07.2008
10 UF 195/07
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1-3; BGB § 1578b Abs. 2 S. 1; BGB § 1578b Abs. 3; BGB § 1574 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 2; BGB § 1579 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2009, 270
ZFE 2008, 428 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1014/05

Berücksichtigung fiktiven Erwerbseinkommens bei der Prüfung der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Zulässigkeit der Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bei ungeklärter Entwicklung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 10 UF 195/07

DRsp Nr. 2009/24727

Berücksichtigung fiktiven Erwerbseinkommens bei der Prüfung der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Zulässigkeit der Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bei ungeklärter Entwicklung

1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich ein fiktives Einkommen von nicht mehr als 1500 Euro anrechnen lassen, wenn ihm unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs eine Tätigkeit als Büroangestellte oder als Bürohilfe zumutbar ist. 2. Stehen wegen unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Rentenalters des unterhaltsverpflichteten Ehegatten und der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente an die unterhaltsberechtigte Ehefrau die Voraussetzungen für eine Herabsetzung und/oder Befristung des nachehelichen Unterhalts noch nicht abschließend fest, so ist dies einem etwaigen Abänderungsverfahren vorzubehalten.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts neu gefasst.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt von 553 EUR, davon 443 EUR Elementarunterhalt und 110 EUR Altersvorsorgeunterhalt, den zukünftigen jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen.