OLG Hamm - Urteil vom 25.09.1998
5 UF 262/97
Normen:
BGB § 1578 § 1601 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 6

Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserung beim nachehelichen Unterhalt; Anrechnung fiktiver Einkünfte bei verschuldeter Erwerbslosigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 5 UF 262/97

DRsp Nr. 2000/4170

Berücksichtigung nachehelicher Einkommensverbesserung beim nachehelichen Unterhalt; Anrechnung fiktiver Einkünfte bei verschuldeter Erwerbslosigkeit

1. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sind beim Bedarf nur solche nacheheliche Einkommensverbesserungen zu berücksichtigen, die nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. 2. Da auch die ehelichen Lebensverhältnisse durch die günstige Steuerklasse 3 geprägt worden sind, kommt dem Unterhaltsberechtigten auch die Einkommensverbesserung zugute, die dadurch entsteht, dass der Unterhaltsverpflichtete erneut heiratet. 3. Soweit wegen eines nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommensteils ein höherer Kindesunterhalt zu zahlen ist, kann der Mehrbetrag gegenüber dem Kindesunterhalt, der allein nach dem prägenden Einkommen zu zahlen wäre, dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegen gehalten werden. Der Spitzenbetrag des Kindesunterhalt ist der Einkommensspitze zu entnehmen, die den Bedarf nicht prägt, da ansonsten der Unterhaltsberechtigte an den Nachteilen, nicht aber an den Vorteilen der Einkommenserhöhung teilnähme.