OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2014
2 WF 44/14
Normen:
§§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO a.F.;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 222/11

Berücksichtigung nachgereichter Erklärungen und Belege im Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 2 WF 44/14

DRsp Nr. 2014/8229

Berücksichtigung nachgereichter Erklärungen und Belege im Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Verfahrenskostenhilfe

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung deswegen aufgehoben, weil der Beteiligte erstinstanzlich eine Erklärung nicht abgegeben oder Belege nicht vorgelegt hat, und reicht der Beteiligte nach Aufhebung der Bewilligung die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach, so sind diese im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen; auf eine hinreichende Entschuldigung kommt es nicht an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 03.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck aufgehoben.

Normenkette:

§§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO a.F.;

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck vom 26.09.2011 wurde der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Verkamp bewilligt.