I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 16. Oktober 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. August 1996, durch das er zur Zahlung von 9.596,20 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, mit am 2. Dezember 1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen:
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