BGH - Beschluß vom 08.04.1997
VI ZB 8/97
Normen:
ZPO § 234, § 236 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 9
BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 7
BRAK-Mitt 1997, 268
MDR 1997, 679
NJW 1997, 2120
VersR 1997, 895
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluß vom 08.04.1997 - Aktenzeichen VI ZB 8/97

DRsp Nr. 1997/4301

Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Die Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß darf nicht auf neuen, innerhalb der Antragsfrist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO nicht vorgebrachten Sachvortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten gestützt werden, auf deren Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen Beschluß gegründet worden war.«

Normenkette:

ZPO § 234, § 236 ;

Gründe:

I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 16. Oktober 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 14. August 1996, durch das er zur Zahlung von 9.596,20 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist, mit am 2. Dezember 1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen: