OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2003 9 WF 93/03
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 46
Berücksichtigung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 93/03
DRsp Nr. 2004/15172
Berücksichtigung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen)
»Nicht gebührenrechtliche Einwendungen können nur dann im Festsetzungsverfahren des § 19BRAGO ohne Berücksichtigung bleiben, sofern sie sich entweder auf die geltend gemachte Vergütung überhaupt nicht auswirken oder soweit sie offensichtlich unbegründet, weil haltlos oder substanzlos sind. Es findet im Festsetzungsverfahren keine Schlüssigkeitsprüfung statt. Deshalb ist die Festsetzung auch dann abzulehnen, wenn unschlüssige Einwendungen erhoben werden.«