Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2013 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 17.07.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das das Amtsgericht für das weitere Verfahrenskostenhilfeverfahren eine Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO zugrunde zu legen hat.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|