FG München - Urteil vom 20.02.2013
9 K 3405/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608;

Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge typische Unterhaltssituation ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung verheirateter Kinder

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 3405/12

DRsp Nr. 2013/21911

Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge „typische Unterhaltssituation” ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung verheirateter Kinder

1. Nach dem Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1.1.2012 ist Kindergeld nunmehr bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes – unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes – zu gewähren. 2. Die Berücksichtigung verheirateter Kinder ist nicht (mehr) von einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal „typische Unterhaltssituation” abhängig. Einkünfte des Ehegatten des Kindes stehen der Berücksichtigung des Kindes daher nicht entgegen.

1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3. September 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2012 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1608;

Tatbestand