OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2013
3 WF 65/13
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 21/13

Berücksichtigung von Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als für die Prozessführung einzusetzendes Vermögen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 65/13

DRsp Nr. 2014/5747

Berücksichtigung von Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als für die Prozessführung einzusetzendes Vermögen

Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind jedenfalls in dem Umfang als Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen, in dem sie noch vorhanden sind, nachdem der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf den Einsatz seines Vermögens verwiesen, § 115 Abs. 3 ZPO. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung wird verwiesen. Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind jedenfalls in dem Umfang als Vermögen anzusehen, in dem sie noch vorhanden sind, nachdem der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 5; Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 216, 316; siehe auch Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 161).

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