BGH - Beschluss vom 18.04.2012
XII ZB 473/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1130
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 72/10
OLG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1006/10

Berücksichtigung von Änderungen an der maßgeblichen Versorgungsordnung nach dem Ende der Ehezeit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen XII ZB 473/10

DRsp Nr. 2012/10132

Berücksichtigung von Änderungen an der maßgeblichen Versorgungsordnung nach dem Ende der Ehezeit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn sich die maßgebliche Versorgungsordnung in einer Weise ändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe der Versorgungsanwartschaften auswirkt. 2. Haben Tarifparteien des öffentlichen Dienstes nach Erlass der Beschwerdeentscheidung die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt, und sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Versorgungsausgleich bereits im Erstverfahren vollständig durchgeführt werden kann, so kann eine angefochtene Entscheidung, die dies nicht berücksichtigen konnte, keinen Bestand haben.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.216 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.