OLG München - Urteil vom 12.10.1999
4 UF 57/99
Normen:
BGB § 1374 § 1578 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 449
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 1033/96

Berücksichtigung von Aufwendungen auf ein Grundstück beim Zugewinnausgleich; Berücksichtigung des Wohnvorteils der Ehewohnung bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für eine sog. Haushaltsführungs-Ehe

OLG München, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 4 UF 57/99

DRsp Nr. 2000/6694

Berücksichtigung von Aufwendungen auf ein Grundstück beim Zugewinnausgleich; Berücksichtigung des Wohnvorteils der Ehewohnung bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für eine sog. Haushaltsführungs-Ehe

»1. Zerschlägt sich der Verwendungszweck für Aufwendungen auf ein Grundstück nach der Eheschließung, zählt die dadurch entstandene Ausgleichsforderung nicht zum Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 BGB.2. Ein fiktives Geldeinkommen für den Wohnvorteil der Ehewohnung ist auch nach dem trennungsbedingten Auszug beider Ehegatten bedarfsprägend i.S.v. § 1578 BGB anzusetzen, soweit das "tote Kapital" durch nicht prägendes Einkommen eines oder beider Ehegatten ersetzbar ist.3. Für die die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Haushaltsführung ist, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des BGH, ein fiktives Geldeinkommen anzusetzen. Dieses wirkt sich bedarfserhöhend i.S.v. § 1578 BGB aus, soweit es durch nicht prägendes Einkommen eines oder beider Ehegatten ersetzbar ist.«redaktionelle Leitsätze: