OLG Koblenz - Beschluss vom 10.12.2014
13 UF 347/14
Normen:
BGB § 1578;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1970
FuR 2015, 546
NJW 2015, 1030
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 309/11

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Darlehen für eine Steuernachzahlung bei der Berechnung des EhegattenunterhaltsBerücksichtigung überobligatorischer Einkünfte

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 13 UF 347/14

DRsp Nr. 2015/4027

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Darlehen für eine Steuernachzahlung bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte

1. Ist die Steuerschuld für ein Jahr, in dem die Eheleute noch zusammen gelebt haben, durch die Inanspruchnahme einer Investitionsrücklage gesenkt worden und muss diese Investitionsrücklage zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgelöst werden mit der Folge einer Steuernachzahlung, so stellt die nunmehr fällige Steuernachforderung eine gemeinsame Verbindlichkeit aus der Zeit des Zusammenlebens der Eheleute dar, es sei denn, die mit der Bildung der Investitionsrücklage verbundene höhere Liquidität sei einseitig einem der Ehegatten zugute gekommen. 2. Hat der Ehemann ein Darlehen aufgenommen, um die Steuernachforderung bezahlen zu können, so sind bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts die Darlehensraten abzugsfähig. 3. Ist ein Ehegatte auch über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig, so ist das daraus erzielte Einkommen zu 100% überobligatorisch. Dieses ist nicht für Unterhaltsansprüche heranzuziehen, wenn der Ehegatte als Hauptgrund für seine weitere Tätigkeit den Schuldenabbau angibt und sein Gesundheitszustand angeschlagen ist.

Normenkette:

BGB § 1578;

Gründe

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b)

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ee)