BGH - Beschluß vom 20.07.2005
XII ZB 21/99
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 11 § 12 § 49 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1446
FamRZ 2005, 1531
MDR 2006, 94
NJW 2005, 3715
NJW-RR 2005, 1377
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 17.12.1998
AG Braunschweig,

Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten beim Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 21/99

DRsp Nr. 2005/12199

Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten beim Versorgungsausgleich

»1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 11 § 12 § 49 Abs. 2 ;

Gründe: