Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in L... ratenfrei bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verfügt der Antragsteller über kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beschlüsse in den Parallelverfahren vom 5.11.2012 (3 WF 115/12), vom 8.1. und 1.3.2013 (3 WF 131/12).
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