OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2013
3 WF 48/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 963
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 390/12

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 3 WF 48/13

DRsp Nr. 2013/23078

Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens

Der Umstand, dass in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO die entsprechende Anwendung von § 1610 a BGB angeordnet ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass Kreditverbindlichkeiten besondere Belastungen im Sinne der Vorschrift sein können.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in L... ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts verfügt der Antragsteller über kein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1, 2 ZPO. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beschlüsse in den Parallelverfahren vom 5.11.2012 (3 WF 115/12), vom 8.1. und 1.3.2013 (3 WF 131/12).