BVerfG - Beschluss vom 24.11.2011
1 BvR 1457/11
Normen:
BEEG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB III § 117;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 188
FuR 2012, 131
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 EG 15/10 B
SG Regensburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 EG 15/08

Berücksichtigung von Einkommen aus Arbeitslosengeld bei der Berechnung des Elterngeldes

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1457/11

DRsp Nr. 2011/22331

Berücksichtigung von Einkommen aus Arbeitslosengeld bei der Berechnung des Elterngeldes

Die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.

Normenkette:

BEEG § 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB III § 117;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG, wonach Einkommen aus Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III nicht berücksichtigt wird.