OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.09.2006
18 WF 181/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB XII § 2 Abs. 1 ; SGB II § 21 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 621/05

Berücksichtigung von Einkünften nach SGB II als anrechnungsfähiges Einkommen bei PKH

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 18 WF 181/05

DRsp Nr. 2007/16200

Berücksichtigung von Einkünften nach SGB II als anrechnungsfähiges Einkommen bei PKH

Der Grundsatz, dass der Bezug von Sozialhilfe die anderen Träger von Sozialleistungen nicht entlastet führt nicht dazu, dass Einkünfte nach SGB II nicht als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB XII § 2 Abs. 1 ; SGB II § 21 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsmittel ist auch begründet - die Antragstellerin ist zur Zahlung von Raten in Höhe von 30,- EUR aus ihrem monatlichen Einkommen in der Lage.

Gem. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 3 Nr. 1 dieser Vorschrift sind davon die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge abzusetzen. Durch diese Verweisung nimmt § 115 Abs. 1 ZPO auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff Bezug, wie er im SGB XII definiert ist. Er verweist damit indirekt auch auf § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach der Bezug von Sozialhilfe die anderen Träger von Sozialleistungen nicht entlastet. Aus diesem Grund bleibt die Hilfe zum Lebensunterhalt nach herrschender Meinung bei der Prüfung der PKH-Bedürftigkeit unberücksichtigt (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn 18 m.w.N.), weil es sich bei der Prozesskostenhilfe ebenfalls um eine Sozialleistung des Staates handelt.