Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 7. August 2008 - 41 F 190/04 UK - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerinnen sind die Kinder des Schuldners aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, die gesetzliche Vertreterin der Gläubigerinnen ist.
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