OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.11.2008
9 WF 91/08
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1003
OLGReport-Saarbrücken 2009, 185
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 190/04

Berücksichtigung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 91/08

DRsp Nr. 2009/5394

Berücksichtigung von Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren

Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten, weil der Schuldner sie erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, sind im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 7. August 2008 - 41 F 190/04 UK - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Gläubigerinnen sind die Kinder des Schuldners aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, die gesetzliche Vertreterin der Gläubigerinnen ist.