OLG Koblenz - Beschluss vom 01.07.2008
9 WF 465/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 531
Vorinstanzen:
AG Prüm, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 33/07

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 9 WF 465/08

DRsp Nr. 2009/24812

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sind bei der Einkommensermittlung mit monatlich 5,20 Euro je Entfernungskilometer bis zu maximal 40 km zu berücksichtigen. 2. Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kfz-Steuer sind zusätzlich anteilig zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 15. Februar 2008 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 75 EUR bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat, erstmals am 5. Oktober 2008.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der diese sich dagegen wendet, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, und eine Ratenzahlung in Höhe von 200 EUR monatlich für geboten erachtet, hat teilweise Erfolg.

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsgegner ab Oktober 2008 Raten in Höhe von 75 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.