BGH - Beschluss vom 13.09.2023
XII ZB 400/22
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 S. 1; InstitutsVergV §20 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2023, 484
FamRZ 2023, 1941
MDR 2023, 1388
NJW-RR 2023, 1491
WM 2023, 1960
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1014/19
OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 88/20

Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen XII ZB 400/22

DRsp Nr. 2023/12978

Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich

Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 2. Juni 2020 abgeändert.