Die Parteien heirateten am 15. Dezember 1961. Am 28. Mai 1963 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten. Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 28. Mai 1963 übertrugen die Eltern der Klägerin ihr mehrere Grundstücke. Am 7 August 1965 starb die Mutter der Klägerin. Sie wurde von ihrem Ehemann - dem Vater der Klägerin - zu 1/2 und von der Klägerin und ihren beiden Geschwistern zu je 1/6 beerbt.
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