OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2011
II-3 WF 205/11
Normen:
ZPO § 115;

Berücksichtigung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen II-3 WF 205/11

DRsp Nr. 2012/17348

Berücksichtigung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Kapitallebensversicherungen sind im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen, wenn die Schulden des Antragstellers aus Privatkrediten deren Rückkaufwerte um ein Vielfaches übersteigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 04.08.2011 abgeändert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 04.08.2011 abgeändert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

[i]

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie bedürftig ist.