SchlHOLG - Beschluss vom 16.10.2006
13 WF 179/06
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 32
OLGReport-Schleswig 2007, 282

Berücksichtigung von Kindergeld bei der Berechnung des Gegenstandswertes der Scheidung

SchlHOLG, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 13 WF 179/06

DRsp Nr. 2007/6750

Berücksichtigung von Kindergeld bei der Berechnung des Gegenstandswertes der Scheidung

»Kindergeld, das von einem der Ehegatten bezogen wird, ist als Einkommen bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Scheidung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Vorab ist jedoch festzustellen, dass eine Festsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf den Mindestwert nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht etwa durch die jüngste Rechtsprechung des BVerfG ausgeschlossen ist. Entgegen einem häufig zum Ausdruck kommenden offenbaren Fehlverständnis verschiedener Anwälte befasst sich Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 23.8.2005 - 1 BvR 46/05 - AnwBl. 2005, 651) ausschließlich mit der Frage, ob eine Streitwertfestsetzung für das Scheidungsverfahren mit dem Mindestbetrag von 2.000 EURO allein auf die Tatsache beiderseitiger Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gestützt werden kann bzw. in derartigen Fällen - wie in einzelnen Entscheidungen anderer Gerichte angenommen - sogar eine höhere Streitwertfestsetzung ausgeschlossen ist. Die Festsetzung mit dem Mindeststreitwert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG bleibt davon aber in denjenigen Fällen unbenommen, in denen sich nach den Regeln des § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG kein höherer Streitwert ergibt.