Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz vom 15./19.08.2013 werden der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 06.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.09.2013 aufgehoben.
2.Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Mayen zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.
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