OLG Koblenz - Beschluss vom 23.09.2013
13 WF 860/13
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 230
FuR 2014, 367
MDR 2014, 48
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 06.06.2013
AG Mayen, vom 12.09.2013

Berücksichtigung von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem leistungsunwilligen Ehegatten

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 13 WF 860/13

DRsp Nr. 2013/21819

Berücksichtigung von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem leistungsunwilligen Ehegatten

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz vom 15./19.08.2013 werden der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 06.06.2013 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.09.2013 aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Mayen zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 115;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.