OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.08.2014
6 WF 146/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert - 4 F 35/14 VKH 2 - 08.05.2014,

Berücksichtigung von Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 2 SGB II bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 6 WF 146/14

DRsp Nr. 2015/4372

Berücksichtigung von Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 2 SGB II bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Wird Mehrbedarf nach § 21 SGB II als staatliche Leistung gewährt, ist dieser bei der Berechnung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens zwar zunächst als Einkommen zu behandeln, sodann aber wieder pauschal abzuziehen, soweit § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung zur Anwendung kommt.

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht in Saarbrücken gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 8. Mai 2014 - 4 F 35/14 VKH2 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das noch nicht abgeschlossene Umgangsverfahren bewilligt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht, mit der begehrt wird, dass der Antragsgegnerin die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten von 14 EUR auferlegt wird.

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt ohne Erfolg.