1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht in Saarbrücken gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 8. Mai 2014 - 4 F 35/14 VKH2 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das noch nicht abgeschlossene Umgangsverfahren bewilligt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht, mit der begehrt wird, dass der Antragsgegnerin die Zahlung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten von 14 EUR auferlegt wird.
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt ohne Erfolg.
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