Die am 29.12.1947 geschlossene Ehe der inzwischen 70-jährigen Klägerin mit dem Beklagten wurde mit Urteil vom 15.6.1961 aus Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Dieser ist seit 6.10.1962 in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, aus der Ehe mit der Klägerin die Tochter ... geb. 1.3.1953.
Mit Endurteil des Amtsgerichts Laufen vom 4.2.1969 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 3.1.1968 eine Unterhaltsrente von 38,27 DM monatlich zu bezahlen. Grundlage des Urteils war auch, daß er seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe unterhaltspflichtig war. Eine Abänderungsklage der Klägerin beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck wurde mit Urteil vom 19.1.1983 abgewiesen.
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