OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.01.2013
6 WF 420/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1056
FuR 2014, 310
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert - 4 F 194/12 VKH1 - 26.10.2012,

Berücksichtigung von Ratenzahlungen aus vorangegangener Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Berechnung des einzusetzenden Einkommens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen 6 WF 420/12

DRsp Nr. 2013/5525

Berücksichtigung von Ratenzahlungen aus vorangegangener Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung sind im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, stattdessen anzuordnen, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren (erst) nach vollständiger Leistung der Raten aus dem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26.Oktober 2012 - 4 F 194/12 VKH1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Allerdings sind durch die Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11. Dezember 2012) rückwirkend zum 1. April 2012 die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht worden. Dem ist - in Abweichung vom angegangenen Beschluss - Rechnung zu tragen.