Die am 28.12.1965 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 27 l1.1987 rechtskräftig geschieden worden. In dem den Versorgungsausgleich betreffenden, gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgetrennten Verfahren hat das Familiengericht über die in der Ehezeit (l.12.1965 bis 30.11.1986) erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien Auskünfte eingeholt.
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