LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2011
17 Sa 938/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MuSchG § 14 Abs. 1; VTV Nr. 36 Kabine (DLH) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9457/09

Berücksichtigung von Ruhenszeiten wegen Elternzeit bei der Ermittlung tariflicher Stufensteigerungen im Luftverkehr

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 938/10

DRsp Nr. 2011/7703

Berücksichtigung von Ruhenszeiten wegen Elternzeit bei der Ermittlung tariflicher Stufensteigerungen im Luftverkehr

Auch nach VTV Nr. 36 Kabine (DLH) sind Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, bei der Ermittlung der Stufensteigerungen zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,31 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 21/100 Euro) netto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,69 EUR (in Worten: Zweihundertachtundvierzig und 69/100 Euro) brutto sowie 289,57 EUR (in Worten: Zweihundertneunundachtzig und 57/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 EUR (in Worten: Dreihundertachtundvierzig und 29/100 Euro) seit 01. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 EUR (in Worten: Hundertachtundneunzig und 15/100 Euro) netto zu zahlen.