OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2014
9 UF 177/13
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 119/11

Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 9 UF 177/13

DRsp Nr. 2014/7462

Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern eines Ehegatten beim Zugewinnausgleich

1. Schenkungen naher Angehöriger sind gem. § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollen, wie dies bei Zuschüssen zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum der Fall ist. Demgegenüber bleiben Schenkungen unberücksichtigt, durch die laufende Kosten des Lebensbedarfs gedeckt werden sollen. 2. Dabei ist von einer Zuwendung das jeweilige Kind und nicht auch an dessen Ehegatten auszugehen, wenn es den Eltern allein um dessen Besserstellung ging. Hiervon ist etwa bei Zuwendungen im Wege eines vorweg genommenen Erbausgleichs auszugehen.

1. Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. III. unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 31.680,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu 80 % die Antragsgegnerin und zu 20 % der Antragsteller zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 34.520,24 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2;

Gründe:

I.