OLG Hamburg - Beschluss vom 27.01.2003
2 WF 6/03
Normen:
BGB § 1361 § 1609 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 850c § 850d ; InsO § 35 § 89 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1102
Vorinstanzen:
AG Hamburg269 F 221/02,

Berücksichtigung von Schulden beim Trennungsunterhalt; Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen; Mutwilligkeit der Klage auf Trennungsunterhalt bei ungewissen Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 2 WF 6/03

DRsp Nr. 2004/19310

Berücksichtigung von Schulden beim Trennungsunterhalt; Selbstbehalt bei mietfreiem Wohnen; Mutwilligkeit der Klage auf Trennungsunterhalt bei ungewissen Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung

1. Leistet der Unterhaltsverpflichtete auf Schulden keine Abträge, so können dem Unterhaltsberechtigten die Schulden nicht einkommensmindernd entgegen gehalten werden.2. Ein Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten ist nicht deshalb herabzusetzen, weil er mietfrei bei seiner Mutter wohnt.3. Erfolgsaussichten einer Klage auf Trennungsunterhalt sind nicht deshalb nicht gegeben, weil die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten erfolglos wäre. Selbst im Falle der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfte die Unterhaltsberechtigte weitergehend in die Einkünfte vollstrecken als andere Gläubiger.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1609 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 850c § 850d ; InsO § 35 § 89 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung, der Beklagte sei überschuldet, hat Erfolg. Weder Aussichtslosigkeit des geltend gemachten Anspruchs noch Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein entgegen, vielmehr bietet die Klage teilweise hinreichend günstige Erfolgsaussichten.