OLG Hamm - Beschluss vom 25.07.2011
II-8 WF 8/11
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 897
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 374/10

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 8/11

DRsp Nr. 2012/1192

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts für den Versorgungsausgleich

1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II -Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen. 2. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hinsichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe