OLG Bremen - Beschluss vom 27.09.2011
4 WF 103/11
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 239
MDR 2011, 1385
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2929/10

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Ehescheidungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 4 WF 103/11

DRsp Nr. 2011/16972

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Bemessung des Gegenstandswerts im Ehescheidungsverfahren

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in Ehesachen sind Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen im Sinne des § 43 Abs. 2 FamGKG zu behandeln.

Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 14.04.2011 geschieden. Mit weiterem Beschluss gleichen Datums hat es den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.800,- EUR festgesetzt, und zwar auf 6.000,- EUR wegen des Scheidungsausspruchs und auf 1.800,- EUR wegen des Versorgungsausgleichs.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts hat der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Berechnung des Gegenstandswerts seien auch die von der Ehefrau bezogenen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 359,- EUR und die übernommenen Wohnkosten in Höhe von monatlich 367,- EUR zu berücksichtigen.