Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 14.04.2011 geschieden. Mit weiterem Beschluss gleichen Datums hat es den Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.800,- EUR festgesetzt, und zwar auf 6.000,- EUR wegen des Scheidungsausspruchs und auf 1.800,- EUR wegen des Versorgungsausgleichs.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts hat der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, bei der Berechnung des Gegenstandswerts seien auch die von der Ehefrau bezogenen Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 359,- EUR und die übernommenen Wohnkosten in Höhe von monatlich 367,- EUR zu berücksichtigen.
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