OLG Hamburg - Urteil vom 27.10.2004
12 UF 166/03
Normen:
BGB § 1353 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 37 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 519

Berücksichtigung von steuerlichen Nachteilen des Realsplittings

OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 12 UF 166/03

DRsp Nr. 2005/13808

Berücksichtigung von steuerlichen Nachteilen des Realsplittings

»Ein Anspruch auf Erstattung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen kann bereits zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegeben sein, ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, dass er auch für den Veranlagungszeitraum, für den die Vorauszahlungen geschuldet werden, erneut das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen will, die quartalsmäßig fälligen Beträge so hoch sind, dass mit ihrer Zahlung deren Lebensumstände fühlbar beeinträchtigt werden und der Unterhaltsgläubiger erfolglos versucht hat, die Vorauszahlungen unter Hinweis auf das begrenzte Realsplittung aussetzen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 1353 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 37 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 519