OLG Nürnberg - Urteil vom 06.05.1996
10 UF 2828/95
Normen:
BGB § 1376 ; EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 217
EzFamR)
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Berücksichtigung von Steuern im Falle einer Veräußerung bei der Bewertung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 10 UF 2828/95

DRsp Nr. 1997/615

Berücksichtigung von Steuern im Falle einer Veräußerung bei der Bewertung eines Grundstücks im Rahmen des Zugewinnausgleichs

1. Ist bei der Durchführung des Zugewinns im Endvermögen ein Betriebsgrundstück zu bewerten, dann ist der Verkehrswert um die Steuern, die bei einer Veräußerung anfielen, zu reduzieren, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung tatsächlich erfolgen wird oder nicht.2. Der Steuerbetrag ist mangels tatsächlicher Festsetzung zu schätzen.

Normenkette:

BGB § 1376 ; EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 4 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung des Antragsgegners teilweise Erfolg, während die Berufung der Antragstellerin unbegründet ist.

A. Zugewinnausgleich: