OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2012
II-2 UF 215/11
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S.1;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 43/09

Berücksichtigung von Überstundenvergütung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 215/11

DRsp Nr. 2012/14771

Berücksichtigung von Überstundenvergütung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

Überstundenvergütungen sind beim nachehelichen Ehegattenunterhalt dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mit geprägt haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 21.06.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

- vom 19.11.2011 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von 484,00 Euro, davon 389,00 Euro Elementarunterhalt und 95,00 Euro Altersvorsorgeunter­halt, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 Euro an das Jobcenter Kreis S, L-Allee, #### S, i. Ü. an die Antragsgegnerin,

- von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von monatlich 200,00 Euro als Elementarunterhalt, zahlbar an die Antragsgegnerin.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.