BGH - Beschluss vom 28.03.2007
VII ZB 94/06
Normen:
ZPO 850c Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 728
FamRZ 2007, 1014
FuR 2007, 320
InVo 2007, 289
MDR 2007, 973
NJW-RR 2007, 938
Rpfleger 2007, 403
WM 2007, 1420
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 275/06
AG Backnang, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 2062/05

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen VII ZB 94/06

DRsp Nr. 2007/8276

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages

»Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.«

Normenkette:

ZPO 850c Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Das Amtsgericht hat des Weiteren entschieden, dass die Ehefrau des Schuldners und drei seiner Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben. Den Antrag der Gläubigerin, das weitere Kind L.S., für das der Schuldner nicht den vollen geschuldeten Unterhalt von 247 EUR erbringt, lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts von monatlich ca. 170 EUR bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, hat der Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen.