OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.02.2000
20 WF 95/99
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1136
OLGReport-Karlsruhe 2000 262

Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 20 WF 95/99

DRsp Nr. 2000/8847

Berücksichtigung von Unterhaltsrückständen

»Zur Berücksichtigung eines Anspruchs auf rückständigen Minderjährigen-Unterhalt.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

(gemäß § 127 Abs. 1 S. 3)

I.

Die Prozeßkostenhilfebeschwerde wendet sich gegen die Berücksichtigung eines titulierten Anspruchs auf Zahlung rückständigen Minderjährigenunterhalts als Vermögen des volljährigen Kindes.

Die Vaterschaft des Klägers zu dem 1980 geborenen Beklagten und die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Regelunterhalts stehen seit Februar 1998 rechtskräftig fest (AS 35 ff.). Gegen die Titulierung des Unterhaltsrückstands in Höhe von ca. 63.000 DM für die Zeit der Minderjährigkeit des Beklagten (AS 63 ff.) erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Abänderungsklage nach § 643 a Abs. 3 ZPO a. F. Durch Gerichtsvergleich ermäßigten die Parteien den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 32.000 DM (AS 181).

Mit dem nach Vergleichsschluß ergangenen Beschluß vom 01.10.1999 (AS 195 ff.) versagte das Familiengericht dem Beklagten die Ende Juli 1999 beantragte (PKH AS 1) Prozeßkostenhilfe, weil er seine Prozeßkosten aus dem Vergleichsbetrag bestreiten könne. Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Beklagten (AS 201 ff.), der das Familiengericht nicht abgeholfen hat (AS 205).

II.