(gemäß § 127 Abs. 1 S. 3)
I.
Die Prozeßkostenhilfebeschwerde wendet sich gegen die Berücksichtigung eines titulierten Anspruchs auf Zahlung rückständigen Minderjährigenunterhalts als Vermögen des volljährigen Kindes.
Die Vaterschaft des Klägers zu dem 1980 geborenen Beklagten und die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Regelunterhalts stehen seit Februar 1998 rechtskräftig fest (AS 35 ff.). Gegen die Titulierung des Unterhaltsrückstands in Höhe von ca. 63.000 DM für die Zeit der Minderjährigkeit des Beklagten (AS 63 ff.) erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Abänderungsklage nach §
Mit dem nach Vergleichsschluß ergangenen Beschluß vom 01.10.1999 (AS 195 ff.) versagte das Familiengericht dem Beklagten die Ende Juli 1999 beantragte (PKH AS 1) Prozeßkostenhilfe, weil er seine Prozeßkosten aus dem Vergleichsbetrag bestreiten könne. Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Beklagten (AS 201 ff.), der das Familiengericht nicht abgeholfen hat (AS 205).
II.
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