OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2008
9 UF 33/07
Normen:
BGB § 1587h Nr. 1; BGB § 1587g Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 265/06

Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 9 UF 33/07

DRsp Nr. 2009/19052

Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verluste vermeidbar sind, etwa weil die Immobilien veräußert werden können.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1587h Nr. 1; BGB § 1587g Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.